1 \section{Familienbeihilfe}\label{sec:finanz_familienbeihilfe}
2 Die Familienbeihilfe gilt als die zentrale Maßnahme zur Förderung von Familien in Österreich. Du hast vermutlich auch bereits Familienbeihilfe bezogen: Von Geburt bis zur Matura erhalten deine Eltern Familienbeihilfe. Damit du sie auch weiterhin beziehen kannst, sind einige Dinge zu beachten.\\
4 Um Familienbeihilfe beziehen zu können, muss einer der folgenden Punkte auf deine Eltern bzw. Unterhaltspflichtigen zutreffen:
6 \item Österreichische Staatsbürgerschaft, Wohnsitz und Lebensmittelpunkt in Österreich
7 \item Sofern in einem zwischenstaatlichen Abkommen vorgesehen: durchgehender Aufenthalt von mindestens fünf Jahren in Österreich oder seit mindestens drei Monaten nicht-selbständig erwerbstätig.
8 \item Staatenlosigkeit oder Status als anerkannter Flüchtling gemäß den Genfer Konventionen.
11 \subsection{Altersgrenze}
12 Studierende, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben (also bis zum 24. Geburtstag), sind berechtigt, Familienbeihilfe zu beziehen. Es gibt Ausnahmen, für die das 25. Lebensjahr als Obergrenze gilt:
14 \item Studierende, die den Zivil- bzw. Präsenzdienst bereits abgeleistet haben
15 \item Studierende mit Kinderbetreuungspflichten
16 \item Studierende mit erheblicher Behinderung
17 \item Studierende, die mindestens acht Monate freiwilligen Sozialdienst geleistet haben
20 \subsection{Bezugsberechtigte}
21 Solange du in einem Haushalt mit deinen Eltern lebst, sind deine Eltern bezugsberechtigt. Sobald du ausziehst, kannst du bei deinem Finanzamt einen Antrag stellen, um die Familienbeihilfe selbst zu beziehen. Wenn du das nicht tust, wird die Familienbeihilfe weiterhin an deine Eltern ausgezahlt.
23 \subsection{Zuständigkeit}
24 Zuständig ist immer das für den Wohnsitz der/des Bezugsberechtigten zuständige Finanzamt. Dort kannst du bei Fragen auch einfach anrufen.
25 Achtung: Viele MitarbeiterInnen bei Finanzämtern kennen ihre eigenen Regelungen nicht. Wenn dir also eine Auskunft komisch vorkommt, kannst du auch beim Sozialreferat der HTU\footnote{\url{https://htu.at/sozial}} oder der Bundes-ÖH\footnote{\url{http://www.oeh.ac.at/studierenleben/soziales-und-geld}} nachfragen.
27 \subsection{Anspruchsdauer}
28 Im Bachelorstudium hast du zusätzlich zur Mindeststudiendauer von sechs Semestern noch ein weiteres Toleranzsemester Anspruch auf Familienbeihilfe. Im Masterstudium wird dir, je nach Kenntnisstand deiner/deines SachbearbeiterIn unter Umständen nur ein Toleranzsemester, also insgesamt nur fünf Semester Studienzeit, eingeräumt.\\
30 Ein Auslandsstudium von mindestens drei Monaten verlängert deine Anspruchsdauer um ein Semester. Ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis (z.B. eine Krankheit) oder wenn die Universität eine Studienzeitverzögerung verursacht (z.B. bei zu wenigen Prüfungsplätzen) können zusätzliche Toleranzsemester beantragt werden. \\
32 Studierende mit Kind erhalten genauso wie Menschen mit erheblicher Behinderung weitere Toleranzsemester. Das Sozialreferat der HTU weiß über eventuelle Anspruchsverlängerungen Bescheid.
34 \subsection{Studienerfolgsnachweis}
35 Für die ersten zwei Semester reicht die Inskriptionsbestätigung. Danach musst du zu jedem Semesteranfang in den beiden letzten Semestern mindestens 16 ECTS-Punkte oder 8 Semesterwochenstunden aus Pflicht- bzw. Wahlfächern vorweisen können. Freifächer zählen eigentlich nicht dazu, wobei das aber oft vom Finanzamt nicht so genau überprüft wird.\\
36 Solltest du diesen Nachweis nicht erbringen, verlierst du den Anspruch auf Familienbeihilfe, bis du die geforderte Anzahl an ECTS oder Semesterwochenstunden erreicht hast.\\
38 \textbf{Achtung}: Absolvierst du gar keine Prüfungen, kann die bezogene Familienbeihilfe zurück gefordert werden.
40 \subsection{Wechsel des Studiums}
41 Bei der Familienbeihilfe gelten die Bestimmungen analog zur Studienbeihilfe: Du darfst dein Studium nur zwei Mal jeweils innerhalb von zwei Semestern wechseln. Als Studienwechsel zählt es nicht, wenn du alle Prüfungen aus deinem alten Studium in deinem neuen Studium verwenden kannst.
43 \subsection{Zuverdienstgrenzen}
44 Wenn du Familienbeihilfe beziehst, darfst du maximal € 10.000 steuerpflichtiges Einkommen pro Kalenderjahr haben (Brutto minus Sozialversicherung). Verdienst du mehr, verringert sich die Familienbeihilfe um den € 10.000 übersteigenden Betrag. Nicht zu deinem Einkommen zählen steuerfreie Bezüge wie Studienbeihilfe, Arbeitslosengeld, Waisenpensionen, sowie Einkommen, die du bezogen hast, als du noch nicht bzw. nicht mehr Familienbeihilfe bezogen hast. Das 13. und 14. Gehalt sowie die Sozialversicherungsbeiträge zählen ebenfalls nicht dazu.